Verkaufs- und Lieferbedingungen der THEODOR BRANDT GMBH

I. Allgemeines
(1) Ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB) für den gesamten Geschäftsverkehr  zwischen uns und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers  erkennen wir nicht an. Die vorliegenden ALB gelten auch dann, wenn wir in  Kenntnis entgegenstehender oder von diesen ALB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Zahlungen annehmen oder Leistungen erbringen. Spätestens  durch Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen bringt der Auftraggeber  sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck.
(2) Diese ALB gelten im Falle einer fortdauernden Geschäftsverbindung  auch für alle zukünftigen Verträge.

II. Beratung, Eignung, Unterlagen
(1) Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen  aufgrund unserer Erfahrungen.
(2) Angaben zu unseren Produkten, insbesondere in unseren Prospekten, Katalogen, sonstigen Unterlagen und elektronisch dargestellten Medien, z.B. im Internet,  insbesondere über Eignung und Verwendung unserer Produkte, sind unverbindlich,  sofern sie nicht in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen  Prüfungen und Versuchen. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht davon  befreit, selbst die Eignung unserer Produkte und Empfehlungen für den beabsichtigten  und alle weiteren Verwendungszwecke zu prüfen. Dies gilt insbesondere für  die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten  wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht  zugänglich gemacht werden oder außerhalb des Zwecks verwendet werden,  zu dem sie dem Auftraggeber übergeben wurden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe  von Unterlagen an Dritte hat der Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen.

III. Vertragsabschluß
(1) Bis zur Annahmeerklärung durch den Auftraggeber sind wir zum Widerruf unseres Angebots berechtigt. Aufträge des Auftraggebers, die nicht als Annahme unseres Angebotes zu qualifizieren sind, gelten nur bei ausdrücklicher  Bestätigung durch uns als angenommen. Unsere Auftragsbestätigung ist dann maßgebend für den Leistungsumfang.
(2) Grundsätzlich stellt erst der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das  Angebot dar, welches regelmäßig durch eine schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch uns angenommen wird.
(3) Wir sind berechtigt, den Auftrag des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen  ab Auftragserteilung des Auftraggebers anzunehmen, wenn nicht eine längere  Annahmefrist vorgesehen ist. Soweit eine Auftragsbestätigung durch uns  nicht erfolgt, gilt die von uns erbrachte Leistung als Auftragsbestätigung.
(4) Abrufaufträge werden, sofern nicht individuell eine längere Laufzeit vereinbart wurde, höchstens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Abrufe im Rahmen von Sukzessivlieferungsvereinbarungen, Rahmenverträgen und ähnlichen Dauerschuldverhältnissen sollen unverzüglich erfolgen.
(5) Willenserklärungen der Auftraggeber sollen grundsätzlich schriftlich  erfolgen. Telefonische Aufträge und Datensendungen per E-Mail werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

IV. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten „ab Werk” zuzüglich der am Tag der  Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten,  sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine Versicherung der zu versendenden Ware wird von uns nur auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers durchgeführt.
(2) Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der Auftragsbestätigung, sofern ein Angebot unsererseits nicht erfolgt ist, üblichen und gültigen  Kalkulationsfaktoren zu Grunde. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine wesentliche Änderung der Kosten für Löhne und Gehälter, Material, Energie oder dergleichen eintreten, so behalten wir uns vor, die Preise entsprechend den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten anzupassen. Auf Verlangen  weisen wir dem Auftraggeber die Erhöhung nach.
(3) Zahlungen des Auftraggebers sind grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer auf der Rechnung angegebenen Bankverbindung  zu leisten. Bei Barzahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir Skonto in Höhe von 2 %. Zahlungsrückstände und Wechselzahlungen schließen einen Skontoabzug aus. Bei Rechnungen für Lohnarbeiten  ist ein Skontoabzug ebenfalls ausgeschlossen. Rechnungen können nur innerhalb  von 8 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden.
(4) Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Auftraggeber zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt,  die Ware zu fakturieren. Das gleiche gilt für gestellte Termine bei Abrufaufträgen.
(5) Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über  den Betrag verfügen können.
(6) Bei Zahlungszielüberschreitungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu fordern. Die Zinsen sind sofort fällig. Der Nachweis eines höheren  oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Auftraggeber vorbehalten.
(7) Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des  Auftraggebers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen uns  - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Bei berechtigten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit  oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, z. B. wenn die Eröffnung  eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, sind wir berechtigt, Vorkasse oder  eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist  von diesen Verträgen zurückzutreten und wahlweise Schadenersatz wegen  Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
(8) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
(9) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Bank-,  Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Auftraggeber zu tragen.
(10) Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender  Bestimmung des Auftraggebers legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Auftraggebers erfüllt sind. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf das Recht zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.
(11) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig  festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehal-tungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertrags-verhältnis beruhen.

V. Lieferumfang, Teillieferungen, Schutzrechte, Datenschutz
(1) Der Liefer- und Leistungsumfang ist in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung abschließend aufgeführt.
(2) Wir behalten uns für den Fall fehlender oder fehlerhafter Informationen  des Auftraggebers vor, den Leistungsinhalt angemessen zu ändern. Hierdurch  entstehende Nachteile, insbesondere wegen Kosten oder Schäden, fallen dem Auftraggeber zur Last.
(3) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN/ISO oder  der unter Kaufleuten geltenden Übung zulässig. Geringfügige Änderungen  der Konstruktion, der Auslegung von Werkzeugen, von Vorrichtungen, Produktionseinrichtungen und Produktionsabläufen bleiben auch nach einer Auftragsbestätigung  des Auftraggebers vorbehalten, soweit dadurch nicht der Preis und/ oder die  Funktion und/ oder die Lieferzeit wesentlich verändert werden. Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 - 15 % sind zulässig.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für die Durchführung des Vertrages hieraus nicht ergeben.
(5) Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen.  Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten  Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
(6) Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder  sonstige Prüfparameter gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die  entsprechenden Prüfmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Prüfmethoden.
(7) Aufträge nach Vorgaben des Auftraggebers werden auf dessen Gefahr ausgeführt.  Wenn wir infolge der Ausführung solcher Aufträge in fremde Schutzrechte  eingreifen, stellt uns der Auftraggeber von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber  frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
(8) Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

VI. Lieferfristen und -termine, Rücktritt bei Pflichtverletzung
(1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch  nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages;  entsprechendes gilt für Liefertermine. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurde. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter  Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins  vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und geringen Komplettierungsmengen aus Zukäufen, soweit vereinbart oder branchenüblich sowie vorbehaltlich unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber  zu liefernden Unterlagen. Wenn der Auftraggeber vertragliche Pflichten bzw. Obliegenheiten, z.B. Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer  Rechte aus Verzug des Auftraggebers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(3) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt  der Absendung ab Werk bzw. die Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend.
(4) Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir, wenn nichts Gegenteiliges  vereinbart ist, eine Frist von 6 Monaten vom Tag der Bestellung an. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass ein Abruf erfolgt ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Produkte in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten
(5) Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen,  Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Unterlieferanten sowie Betriebsunterbrechung aufgrund von Energie-, Rohstoff-, oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung,  Verkehrsstörungen, Maschinenbruch, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt - auch bei Unterlieferanten - lassen die Vertragsverpflichtungen  beider Parteien für die Dauer des Leistungshindernisses ruhen, soweit sie  für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Das Ereignis  ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien hinsichtlich  der von der Störung betroffenen Leistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Im Falle unseres Verzugs mit der Lieferung haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer IX. für den vom Auftraggeber nachgewiesenen Verzögerungsschaden.  Wir werden dem Auftraggeber unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich zum Zwecke der Schadenminderung unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf  zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten  unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung  betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs  und der für die Zwischenzeit nachgewiesene Verzögerungsschaden werden von uns erstattet.
Kommt der Auftraggeber seinen Schadensminderungspflichten nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Verzugsschadens  beschränkt.
(7) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der  Auftraggeber hat sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt  oder auf die Lieferung bzw. Leistung besteht.
(8) Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten,  wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich  wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden  Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Ziffer IX.

VII. Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Lagerung
(1) Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach den internationalen  Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer  (INCOTERMS 2000) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung in deutscher Sprache. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt  der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) verkauft. Bei Verkauf „ab  Werk“ verpflichten wir uns, dem Auftraggeber schriftlich den Zeitpunkt  mitzuteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig  erfolgen, dass der Auftraggeber die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen geht nach Anzeige der Abholbereitschaft auf den  Auftraggeber über. Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an die Transportperson oder das Verlassen der Kaufsache aus unserem  Werk oder Lager zwecks Versendung gleich, sofern die Ware auf Wunsch des Auftraggebers  versandt wird.
(3) Wird die Abholung bzw. der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.  Wir sind berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten  Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.  Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
(4) Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art  und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum  des Auftraggebers. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt  und gegen Rost geschützt; die Kosten, in der Regel 1,5 % vom Nettowarenwert, max. jedoch EUR 30,- je Sendung, trägt der Auftraggeber. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, Lieferungen im Interesse des Auftraggebers auf dessen Gefahr und Kosten zu versenden  und auf dessen Kosten gegen Transportschäden zu versichern.
(6) Haben wir eine Versandverpflichtung übernommen, so ändert das an den vorgenannten Bestimmungen, insbesondere am Gefahrüber-gang, nichts. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir bestimmen den Spediteur  oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Auftraggebers  gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt  werden.
(7) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Auftraggeber unverzüglich eine Bestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu  veranlassen und uns das Ergebnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich bekannt zu geben. Die schadhaften  Teile sind an uns zurückzusenden.
(8) Die Reibbeläge müssen in geschlossenen Räumen ohne die Möglichkeit  der direkten Sonneneinstrahlung gelagert und aufbewahrt werden, nicht näher als 1 m von der Heizung entfernt.

VIII. Mängelrechte, Verjährung
(1) Die Mängelrechte des Auftraggebers sowie alle vertraglichen Schadenersatzansprüche wegen unserer Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Insbesondere hat der Auftraggeber  die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen ab Empfang der Ware, uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich angezeigt werden.
(2) Der Auftraggeber hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit  zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten binnen  1 Woche nach Anzeige des Mangels zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftraggebers mit Fracht-  und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
(3) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns  bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba-rung getroffen  hat und setzen voraus, dass der Auftraggeber seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
(4) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist uns zunächst stets Gelegenheit  zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir sind  nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung sind Auftraggeber und Empfänger  unserer Waren und Leistungen nicht zur Nacherfüllung, insbesondere durch  eigene Nachbesserung an der Liefersache oder Veranlassung einer Nachlieferung, berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. dass mindestens zwei  Versuche zur Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung dem Auftraggeber aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, kann der Auftraggeber  - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck  der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,  Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen  anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde; es  sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(5) Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B. Leistungsbeschreibungen,  Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten im Zweifel keine Garantieübernahme. Maßgeblich sind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen  über die Übernahme einer Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit  der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei Vorliegen natürlichen Verschleißes oder natürlicher Abnutzung unserer Produkte infolge  ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere von werkstückberührenden Teilen oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs bzw. nachlässiger Behandlung unserer Produkte, fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse  entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(7) Werden unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwendet,  werden insbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften nicht beachtet,  Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen oder unsere Produkte nicht ordnungsgemäß behandelt, so sind Ansprüche  für diese und die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen.
(8) Im Rahmen von Instandsetzungen durch uns ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. aus Kulanz, stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.
(9) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln  beträgt 1 Jahr. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sache für Bauwerk), 479 (Rückgriffsansprüche) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem  Bauwerk und bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen) BGB  längere Fristen vorschreibt.
(10) Die Verjährungsfristen nach Abs. 9 gelten auch für sämtliche  gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit  im Übrigen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit unseren Waren  oder Leistungen gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Abs. 9 Satz 1.
(11) Die Verjährungsfristen nach den Abs. 9 und 10 gelten nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie  für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen  wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob  fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten.
(12) Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur die für den ursprünglichen Liefergegenstand  geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme.  In der Durchführung der Nacherfüllung durch uns liegt im Zweifel kein  Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.
(13) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit  den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(14) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die  gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung,  die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

IX. Haftungsbeschränkungen
(1) Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen  nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder  der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Soweit wir nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand  an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. an anderen Sachen, entgangenen  Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf  Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von  Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für  die Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.
(4) Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche beschränken sich der Höhe nach auf den Umfang der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in Höhe von max. 1 Mio. Euro für Sach- und Produktvermögensschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers  oder der Gesundheit einer Person, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten  oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften sowie in den Fällen,  in denen der Auftraggeber aufgrund einer von uns erklärten Garantie oder  Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche  geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden  Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.
(5) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Auftraggeber bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich  zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
(6) Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt  ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Auftraggebers  aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche  Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs-  und Verrichtungsgehilfen.

X. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen und aller künftig entstehenden Forderungen aus der bestehenden bzw. durch  den Vertrag eingeleiteten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.  Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen  in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt  ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung, wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens, fortbesteht.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.  Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene  Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes  der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt  unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt  der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte  an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware,  im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich  für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der  Ziffer 1.
(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr  zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug  ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält  und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den  Abs. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abs. 4 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung  von Werkverträgen.
(5) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der  Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung  hiermit an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren  und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis  des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.  Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei der Weiterveräußerung von  Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten,  dessen Abtretung wir hiermit annehmen.
(7) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung  einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abs. 8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber in diesen Fällen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selber tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt.
(8) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf  eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer  Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware  zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb  des Auftraggebers zu betreten. Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können,  um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
(9) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherung zu übereignen. Von Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
(10) Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die  gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Auftraggeber auf  unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem  Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele  sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.
(11) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

XI. Werkzeuge, beigestellte Sachen
(1) Grundsätzlich berechnen wir einen Werkzeugkostenanteil und das Werkzeug bleibt unser Eigentum.
(2) Für den Fall, dass von uns hergestellte Werkzeuge oder Sondereinrichtungen  vom Auftraggeber vollständig bezahlt wurden, sind diese dessen Eigentum,  bleiben aber in unserem Besitz. Wir dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen  nach Ablauf nach 2 Jahren nach der letzten Lieferung anderweitig verwenden oder verschrotten. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von  Ersatzansprüchen.
(3) Für Ansprüche des Auftraggebers wegen Beschädigung oder Vernichtung von beigestellten oder uns zur Bearbeitung oder zur Montage überlassenen  Sachen des Auftraggebers haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Normale  Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen. Der Auftraggeber  ist verpflichtet, für die beigestellten Sachen eine „Außenversicherung”  in dem erforderlichen Umfang abzuschließen. Für beigestellte Produkte,  z.B. Rohmaterial, Rohlinge etc., übernimmt der Auftraggeber die Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z.B. Werkstoff, Maßgenauigkeit etc.); wir führen lediglich eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl,  Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet.

XII. Geheimhaltung
(1) Sofern der Auftraggeber während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von uns in Berührung kommt,  hat er darüber Stillschweigen zu wahren, sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht verletzt und schutzwürdige  Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse  und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen  sind.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis  zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen  Zustimmung erfolgen.

XIII. Ausfuhrnachwels
Holt ein Auftraggeber, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Auftraggeber uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Auftraggeber den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz, für alle übrigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus  dem Einzelvertrag unser Lieferwerk,
(2) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der allgemeine  Gerichtsstand des Auftraggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
(3) Auf die Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens  der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“)  ist ausgeschlossen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen  unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertrags-partner bemühen sich, die  unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.